tina1984

Aktuelle Broschüre zur Information zur Corona Situation im kommenden Winter

Das Robert-Koch-Institut hat eine gut verständliche Broschüre erstellt. Diese ist gut zur Information Ihrer Mitarbeitenden geeignet. Alle Betriebe sind aufgefordert, Ihre Mitarbeitenden über die Erkrankung mit dem Corona Virus zu Informieren. Nutzen Sie die Broschüre zum Beispiel zur Weitergabe in Ihrem Intranet.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Flyer-2G3G.pdf?__blob=publicationFile

tina1984

Tschüss Papier – Welcome IDANA (r)

Wer im Sommer diesen Jahres Mitarbeiter in unser Impfzentrum in Kirchhorst geschickt hat, kennt schon unser neues Tool zur Beratung und Einholung einer Einverständniserklärung: IDANA (r) –

IDANA ist eine telemedizinische Plattform, die es uns ermöglicht vor Kontakt mit unseren Patienten und Kunden, zum Beispiel eine Krankenvorgeschichte zu erheben, eine Einverständniserklärung für eine Impfung einzuholen oder über bestimmte Themen im Vorfeld eine Arzt-Patienten-Kontaktes zu informieren.

Durch die Verwendung eines zertifizierten IDANA Fragebogens war es uns im Impfzentrum in Kirchhorst möglich, fast zweitausend Covid Impfungen unkompliziert und rechtssicher aufzuklären und vor Ort dann durchzuführen.

Wir haben uns daher entschlossen, die von IDANA (r) zur Verfügung gestellte Plattform in weiteren Bereichen unserer Praxis einzuführen.

So verwenden wir die Fragebögen derzeit für:

  • Die Einverständniserklärung zur Influenzaimpfung
  • Die Erhebung der Vorgeschichte vor einer Gesundheitsuntersuchung
  • Im Vorfeld einer arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Zur Erhebung eines Fragebogens zur Tagesmüdigkeit für Führerscheinbewerber.

Die Tomes GmbH als Entwickler der IDANA App sorgt dabei für Aktualität, Rechtssicherheit und Datenschutz. Von uns gewünschte Modifikationen der Fragebogentools können zeitnah umgesetzt werden.

Der Vorteil für Sie ist dabei:

  • Optimale Vorbereitung der Termine für Ihre Mitarbeitenden – diese können die Befragung schon vor dem eigentlichen Termin online erledigen
  • Datenschutzgerechte Übermittlung der Daten
  • Umweltschutzkonformität durch Einsparung von Papier und Druckereinsatz
  • Zügiger Termindurchlauf

Sie können uns bei der Einführung dieses neuen und modernen Werkzeugs unterstützen:

Bitten Sie Ihre Mitarbeitenden Ihnen zur Verfügung gestellte LINKS zu IDANA zeitnah zu bearbeiten. Sofern wir Ihnen für Sammeltermine einen IDANA Link schicken – geben Sie diesen an alle Mitarbeitenden weiter.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung!

Herzlichst!

Ihr Thomas Riebschläger

Betriebsarzt

tina1984

Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft – was bedeutet das für die Betriebe

Mit Wirkung vom 10.9.21 und mit voraussichtlicher Geltungsdauer bis zum 24.11.21 ist die Neufassung des BMAS durch Kabinettsbeschluss in Kraft getreten.

Was ändert sich für die Betriebe?

Auch Arbeitgeber sollen Ihre Mitarbeitenden über Gesundheitsgefährdungen durch die Erkrankung an Covid-19 aufklären. Insobesondere sollen sie über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung informieren.

Neu ist auch, dass Mitarbeitende, die sich gegen das Corona Virus impfen lassen möchten, dies auch während ihrer Arbeitszeit dürfen. Arbeitgeber müssen Ihre Arbeitnehmer für die Impfung frei stellen!

Betriebliche Impfungen zum Beispiel durch Betriebsärzte sollen durch die Arbeitgeber auch unterstützt werden.

Ich denke, dass Arbeitgeber diesen neuen Verpflichtungen unter anderem dadurch nachkommen können, dass Sie durch Aushang oder im betrieblichen Intranet auf zuverlässige Impfquellen verweisen. Dieser Verweis sollte in Form einer kurzen schriftlichen Unterweisung erfolgen.

Mögliche Quellen sind zum Beispiel:

Das Robert-Koch-Institut unter www.rki.de

oder auch folgende Weblinks:

  • www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
  • www.zusammengegencorona.de
  • www.dguv.de/impfenschuetzt
  • Gerne kann ich Sie auch diesbezüglich als Betriebsarzt unterstützen und Ihre Mitarbeitenden im Rahmen einer Online-Unterweisung informieren.

    Da die inhaltlichen Ansprüche an alle Arbeitgeber gleich sind würde diese Online-Unterweisung von mir betriebsübergreifend durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten nach der Unterweisung eine Teilnahmebescheinigung.

    Wenn Sie Interesse haben, senden Sie mir gerne eine E-Mail an riebschlaeger@landarztpraxis.info, um über Termine und Kosten informiert zu werden.

    Darf der Arbeitgeber nun seine Mitarbeiter zur Auskunft über Impfstatus oder stattgehabte Corona-Erkrankung verpflichten?

    Nein, es besteht für die Beschäftigten keine Auskunftspflicht.

    Allerdings darf der Arbeitgeber ihm bekannte Information über Impfstatus und Genesungsstatus im Rahmen der Planung des betrieblichen Infektionsstatus verwenden.

    Weitere Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Infektionsschutz bleiben bestehen.

    Es bleibt bei:

    • Kontaktreduzierung
    • Testangebotspflicht (ggf. quantitativ reduziert bei hoher Impfquote im Betrieb)
    • Aktualisierung und Fortführung betrieblicher Hygienekonzepte

    Das waren meine Anmerkungen zur Novelierung der Arbeitsschutzverordnung.

    Eine Frage, die mich dieser Tage häufig erreicht ist:

    “Wie sieht es mit der dritten Impfung aus (Auffrischung) und führen Sie diese bei uns im Betrieb durch?

    Meine Antwort:

    1. Aktuell fehlt mir noch die entsprechende Empfehlung der ständigen Impfkommission und des Robert Koch Institutes zur Empfehlung einer Auffrischimpfung. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass spätestens Anfang Oktober diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen wird.
    2. Wie Ihnen bekannt ist, haben wir im Rahmen eines von uns organisierten Impfzentrums ca. 2000 Impfungen durchgeführt. Aktuell ist die Praktikabilität einer Impfung gegen das Corona Virus in Klein- und Mittelbetrieben nicht gegeben. Das Impfzentrum wurde im August bei deutlich rückläufigen Zahlen geschlossen. Sofern Interesse besteht, wäre eine vergleichbare Aktion im kommenden Winter möglich. Bitte teilen Sie mir Ihr Interesse und Ihre Einschätzung der Anzahl an Impfungen für Ihr Unternehmen mit. So kann ich für Sie planen!

    Bis dahin, verbleibe ich mit herzlichem Gruß aus Isernhagen

    Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

    tina1984

    Corona-Arbeitsschutzverordnung

    01. Juli 2021

    Die neue Corona Arbeitsschutzverordnung tritt demnächst in Kraft – was ist neu?

    Die neuen Regelungen sind auf den Seiten der Bundesregierung kurz und knapp geschrieben. Unten sind die direkten LINKS zu den weiterführenden Informationen auf den Seiten des BMAS einkopiert.

    Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen

    In Zeiten der Pandemie kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Die Arbeit muss für alle Beschäftigten sicher sein, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können.

    Arbeitsschutzregelungen

    …..
    die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 10. September 2021) fort:

    • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
    • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
    • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
    • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
    • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

    Das ist neu:

    • Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, die Arbeitgeber müssen künftig nur noch dort mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
    • In mehrfach belegten Räumen kann künftig allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen.
    • Die verbindliche Vorgabe von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz entfällt zum 30. Juni 2021 und wird nicht wieder in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen. Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte bleibt aber Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.

    QUELLE: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText4

    tina1984

    Webinar Psyche Dr. Arvid Schäfer

    Die mit uns kooperierende Praxis für Arbeitsmedizin von Dr. med. Arvid Schäfer beginnt am heutigen Freitag mit einer Webinarreihe zu interessanten Themen im Arbeitsschutz.

    Termin: 11.06.2021 Zeit: 11:30-12:00 Uhr

    Thema: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz während der Corona Pandemie.

    Bei Interesse das unten verlinkte PDF herunterladen und auf der Website von Dr. Schäfer kostenfrei anmelden.

    tina1984

    Covid Impfzentrum rückt näher

    Die Planung des in Kirchhorst geplanten Impfzentrums ist nun in der “heißen” Phase.

    Nachdem wir in der vergangenen Woche die unglaubliche Menge von 800 Dosen des Impfstoffes Corminaty bestellen durften, haben wir nun die vorläufige Information erhalten, dass wir in der ersten Woche wahrscheinlich mit ca. 100 Impfdosen rechnen können.

    Dies ist eine kleine Menge – aber im Praxisbereich erhalten wir derzeit 20-40 Dosen jede Woche – und dies meist bunt gemischt.

    Sofern die Lieferung wir geplant am Montag den 7.6.21 erfolgt – wird der Impfbetrieb voraussichtlich am Mittwoch beginnen.

    Die möglichen Impftermine und die Anzahl der pro Betrieb durch uns ermöglichten Impfungen werden den Betrieben in einer gesonderten Mail mitgeteilt.

    Da der Betrieb des Impfzentrums personell und organisatorisch recht aufwändig ist, werden die Impfzeiten kompakt ausfallen, so dass alle Helfer und Mitarbeitenden im Zentrum gut ausgelastet tätig sein können.

    Im Laufe der kommenden Woche erhalten alle beteiligten Betriebe eine Mail mit dem kompletten Konzept, den Zugangsdaten für die Anmeldungen, und allen weiteren Informationen für die Planung und die Weitergabe an die “Impfwilligen”.

    Also – es bleibt spannend!

    Ich halte Sie auf dem Laufenden und verbleibe mit herzlichem Gruß!

    Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

    tina1984

    Update Impfzentrum Kirchhorst

    Neue Informationen zum Projekt “Impfzentrum Kirchhorst”. Aktuell befinden wir uns in der Planungsphase. Nach Konkretisierung der Einbeziehung der Betriebsärzte in die Impfungen gegen Covid erscheint die Durchführung einer betrieblichen Covid Impfung nunmehr realistisch. Am vergangenen Freitag konnte ich über meine versorgende Apotheke insgesamt 800 Dosen des Impfstoffes Corminaty der Firma Biontech/Pfizer bestellen.

    Nach unseren bisherigen Erfahrungen rechnen wir jedoch mit einer deutlich geringeren Belieferung. Sollte es beim aktuellen Zeitplan bleiben, so erfolgt eine Belieferung am Montag, den 7.6.21, so dass ab Dienstag den 8.6.21 mit einem Betrieb im Impfzentrum begonnen werden kann.

    In der Vergangenheit wurde uns die Anzahl der zu erwartenden Belieferung am Donnerstag der Vorwoche avisiert. Dies vorausgesetzt kann eine konkrete Planung für Impftermine ab dem 4.6.2021 erfolgen. Ich bitte jedoch diese Termine zunächst als Anhaltspunkt zu betrachten.

    Geplant ist, dass nach Konkretisierung der Impfstoffliefermenge eine Quotierung auf die teilnehmenden Unternehmen erfolgt, die sich an der Mitarbeiteranzahl orientiert. Für mich steht dabei eine hohe Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit im Vordergrund.

    Dank www.mediaservice-burgwedel.de Herrn Harmen Hipp – steht ein webbasiertes Tool, für die Terminvereinbarung im Impfzentrum zur Verfügung. Geplant ist diese über die Website online zu stellen. Zur Vermeidung von Missbrauch wird ein Passwortschutz eingerichtet. Unten eingefügt finden Sie einen Bildschirmauszug.

    Hier habe ich Ihnen zwei Fotos der Einfahrt Fa. Bertram GmbH und des Eingangsbereiches eingefügt, um einen Eindruck zu vermitteln. Darunter noch ein Auszug aus Google Maps.

    Kartenausschnitt – rotes Kreuz = neue Halle Fa. Bertram

    Was können Sie aktuell tun, um das Projekt Impfzentrum Kirchhorst voranzubringen?

    • Bitte, wenn noch nicht geschehen Newsletter abonnieren
    • Bitten nennen Sie uns firmenintern einen Ansprechpartner (Name, E-Mail, Mobile Rufnummer)
    • Bitte klären Sie intern, wen Sie voraussichtlich zur Impfung anmelden werden – wir benötigen diese Information aktuell nicht!
    • Bitte klären Sie, ob Ihre Mitarbeitenden für die Impfaktion freigestellt werden (Arbeitszeit), oder die Impfung in der Freizeit erfolgt.
    • Bedenken Sie eine Verteilung der Impfwilligen auf verschiedene Abteilungen, um einen Komplettausfall bei Impfnebenwirkungen zu vermeiden! Die Anmeldung für die “Impflinge” erfolgt durch Ihre Personalabteilung, nicht durch den Impfwilligen selbst.
    • Bitte vermeiden Sie möglichst Rückfragen an uns. Alle für Sie notwendigen Informationen erhalten Sie auf diesem Meldeweg. Insbesondere können wir derzeit noch nicht abschätzen, inwieweit Personalunterstützung erforderlich ist.

    Ihr Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

    tina1984

    Planung betriebliche Covid Impfungen

    Am vergangenen Mittwoch fand ein Webinar mit ersten Informationen zum Thema betriebliche Covid Impfungen statt.

    Link zum Webinar “Covid Impfungen im betrieblichen Umfeld”

    Zwischenzeitlich erfolgte mit Herrn Dirk Moch (Geschäftsführung Bertram GmbH) eine Ortsbegehung in den geplanten Räumlichkeiten der Firma Bertram in Kirchhorst statt.

    Die Räume können durch Aufstellung von Raumtrennern, Stühlen und Tischen sowie einer Behandlungsliege für Notfälle ohne großen Aufwand vorbereitet werden.

    Ausreichend Parkplätze sind vorhanden.

    Gesplant sind 150-200 Impfungen pro Tag.

    Ebenfalls in Vorbereitung ist die Programmierung eines Terminmanagement Tools zur Verwaltung der Terminfenster für Impfungen.

    Um nunmehr eine Planungssicherheit zu erhalten, bitte ich von Betrieben, die sich an der Impfaktion beteiligen wollen um verbindliche Interessensbekundung.

    Sollte die Impfaktion letztlich NICHT zustande kommen, werden 2-3 Einsatzstunden in Rechnung für vorbereitende Tätigkeiten in Rechnung gestellt.

    Aktuell gehe ich von Kosten je Mitarbeiter von ca. 45,- € netto je Impfung aus.

    Um eine Planungsgrundlage zu ermöglichen, müssen alle Firmen, die an der geplanten zentralen Impfaktion in Kirchhorst teilnehmen möchten, bis zum Freitag 28.Mai 2021 ihre Teilnahmeabsicht erklären

    (per Mail an info(at)landarztpraxis.info oder per Fax an 05139 982270. Teilnahmeabsicht erklären.

    Eine Angabe der zu Impfenden wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich sein.

    Die Durchführbarkeit der betrieblichen Impfungen wird vorwiegend von zwei Faktoren bestimmt werden, die durch uns nicht beeinflusst werden können:

    • Verfügbarkeit der Impfstoffe
    • Aufhebung der Priorisierung

    Ich hoffe Ihnen mit dieser Planung Möglichkeiten zur Durchführung Ihrer betrieblichen Covid Impfaktion im Betrieb zu eröffnen. Parallel empfehle ich jede sich bietende Möglichkeit einer COVID Impfung in den bestehenden Strukturen (Impfzentrum, Hausarztpraxis) zu nutzen.

    Ihr Thomas Riebschläger – Betriebsarzt

    FRQ´s – Hier noch einige Antworten auf Fragen, die alle interessieren:

    1. Ist eine Abfrage der Impfwilligen im Betrieb derzeit sinnvoll? Eher nein, zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass im geplanten Rahmen Impfungen stattfinden, eine Abfrage würde vorzeitige Erwartungen wecken.
    2. Kann man sich bei einer betrieblichen Impfung den Impfstoff aussuchen? Davon ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen.
    3. Ist der Beginn der Impfaktion schon terminierbar? Nein, derzeit gibt es zu viele Unwägbarkeiten für die Zeitplanung.
    4. Erfolgen beide Impfungen im Betrieb? Sofern die Erstimpfaktion im geplanten Rahmen stattfinden kann, kann auch eine Zweitimpfung im betrieblichen Setting erfolgen.
    5. Wie ist es mit Impfwilligen, die Komplikationen befürchten? Diese sollten sich in jedem Falle beim Hausarzt impfen lassen – der kann die Situation am Besten einschätzen.

    Bitte Rückfragen gerne per Mail

    tina1984

    Betriebsärzte planen Covidimpfungen

    Am Donnerstag, den 6.5.21 fand eine Online-Veranstaltung des Verbandes der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) statt.

    Dr. U. Gerecke und Dr. Panther hatten zu einem Meeting eingeladen, um sich in großer Runde über bisherige Erfahrungen bei der Durchführung von Covid Impfungen im betrieblichen Kontext auszutauschen.

    Ab ca. 1:10 durfte ich als hausärztlicher Betriebsmediziner über Erfahrungen in der Praxis berichten.

    Kollegen eines betriebsärztlichen Dienstes berichteten über Ihre Erfahrungen von Impfungen in Pflegeeinrichtungen und eine klinische Allergologin hielt einen Vortrag zum Thema: Erste Erfahrungen mit allergischen Reaktionen auf Corona Impfungen.

    Insgesamt ca. 400 KollegInnen namen online teil. Zusätzlich wurde die Veranstaltung life gestreamt.

    Den LINK zum Event habe ich unten einkopiert.

    Ein aus meiner Sicht wichtiges Ergebnis dieser Veranstaltung ist die Erkenntnis, dass die Organisation betrieblicher Covid Impfungen erheblicher Anstrengung bedarf und das es an der Zeit ist, Kräfte zu bündeln und loszulegen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass zum Zeitpunkt X, wenn genug Impfstoff vorhanden ist, eine reibungslose Abwicklung erfolgen kann.

    https://www.youtube.com/watch?v=k1O3KEC8o5k&t=4340s

    tina1984

    Vollständige Impfung ersetzt POC Testungen

    Bereits seit dem Spätsommer 2020 werden bei Mitarbeitenden im Bereich der Pflege und in Hospitälern POC Tests durchgeführt. Zur Durchführung dieser Testungen wurde in vielen Fällen Infrastruktur aufgebaut, Räume vorbereitet und Mitarbeitende ausgebildet.

    Die Testungen dienen einerseits dazu Besucher der Einrichtungen negativ zu testen, um eine Einschleppung des CORONA Virus in die Einrichtung zu verhindern, andererseits wurden Mitarbeitende regelmäßig mit dem gleichen Ziel getestet.

    Häufig erfolgen die Testungen in Einrichtungen der Pflege außerhalb der eigentlichen Kernarbeitsszeit. Wie mir Mitarbeitende berichteten, erfolgt der Test nach Ankunft in der Einrichtung um 5:30 Uhr, so dass nach negativem Testergebnis der Dienst pünktlich um 6°° uhr angetreten werden kann. Zumeist werden den Mitarbeitenden für diese Zeiten Überstunden gutgeschrieben.

    Auf alle Fälle zeigten alle Mitarbeitenden ein hohes Maß an Engagement zur gut organisierten Testdurchführung, um so Ihre Einrichtung frei von Virus-Ausbrüchen zu halten.

    Ähnlich engagiert verhielten sich die Mitarbeitenden bei der Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung. Besonders das Tragen der dicht schließenden FFP-2 Masken verlangte den Mitarbeitenden bei ihrer körperlich belastenden Tätigkeit Erhebliches ab.

    Im Laufe der letzten Monate ist mittlerweile der größte Teil der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen vollständig geimpft.

    Nach den Einschätzungen des RKI (Robert-Koch-Institutes) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Impfungen durch den entstehenden Antikörperschutz wurden nun vom Land Niedersachsen als Verordnungsgeber Erleichterungen für Mitarbeitende beschlossen.

    Mitarbeitende, die eine vollständige Grundimmunisierung vorweisen können weisen – obwohl eine Infektion nach Impfung nicht völlig ausgeschlossen werden kann – ein geringeres Risiko für eine Virusinfektion mit möglicher Weitergabe von infektiösen Partikeln auf als Menschen mit einem negativen POC Test .

    Insofern gilt für diese Mitarbeitenden ab fünfzehn Tagen nach der zweiten Impfung:

    • Keine POC Testverpflichtung in der Einrichtung
    • Das Tragen von chirurgischen Masken reicht aus, eine FFP 2 Maske ist nicht erforderlich (Ausnahme von Pflege von inkfektiösen Pflegebedürftigen.
    • Der Mitarbeitende erbringt den Nachweis durch Vorlage des Impfpasses oder einer gleichwertigen Impfbescheinigung

    Aus betriebsärztlicher Sicht sollten die o.a. Erleichterungen für Pflegekräfte zeitnah durch die Einrichtungsleitungen umgesetzt werden, da dies eine erhebliche Erleichterung für die Mitarbeitenden darstellt.

    Einen Auszug aus der entsprechenden niedersächsischen Verordnung habe ich als Auszug unten angefügt.

    Ich stehe Heim- und Pflegedienstleitungen für Rückfragen gerne zur Verfügung!

    Thomas Riebschläger

    Betriebssarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit

    AUSZUG aus der Verordnung
    zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
    und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
    Vom 16. April 2021

    Buchstabe a (Absatz 2 Sätze 6 und 7)
    In allen Einrichtungen wurde den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den dort Beschäftigten mittlerweile ein
    Impfangebot unterbreitet. Bei Beschäftigten, welche auch die zweite Impfung erhalten haben, ist es daher
    gerechtfertigt, nunmehr die tägliche Testpflicht bzw. die Testpflicht an drei Tagen in der Woche, an welchen Dienst
    verrichtet wird, auszusetzen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand
    das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach
    Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen
    infizierten Personen. Beschäftigte, die das Impfangebot nicht angenommen haben, unterliegen dagegen weiterhin der
    Testverpflichtung, um dem Risiko eines Eintrags des Virus SARS-CoV-2 in die Einrichtungen entgegen zu treten.
    Da nunmehr auch die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen die zweite
    Impfung erhalten haben, kann, in Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte
    Beschäftigte von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau
    für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen werden. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
    Maske, da notwendige Vorkehrungen zum Infektionsschutz in Abwägung mit der häufig auch körperlich
    anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege zu bringen sind und für die Verrichtung der Tätigkeiten in der Pflege das Tragen
    nur einer medizinischen Maske eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden darstellt.
    Der Ausschluss des Vorliegens Corona-Virus SARS-CoV-2 durch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 hat durch
    das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die
    Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für
    die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig/abgeschlossen und mindestens 14 Tage
    zurückliegt.
    Die nach Satz 2 verpflichteten Personen haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen. Eine
    darüberhinausgehende Überprüfungspflicht/ Kontrollpflicht durch die Betreiberin, den Betreiber besteht nicht.
    Die oder der Beschäftigte trägt die Verantwortung dafür, dass die dokumentierte Impfung gegen SARS-CoV-2
    vollständig/abgeschlossen und der Abschluss mindestens 14 Tage zurückliegt.