tina1984

Erste Hilfe – Verantwortung für alle

Die Organisation der ersten Hilfe ist eine der wesentlichen betriebsärztlichen Aufgaben.

Dabei berate ich zu der Anzahl der Ersthelfer, der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen und in den letzten Jahren immer öfter auch zur Aufstellung und Verwendung von automatischen Defibrillatoren, den sogenannten AED. Diese dienen dazu, einen Menschen der einen Herzstillstand erleidet, wiederzubeleben.

Doch nicht nur in Betrieben, auch im öffentlichen Raum ist die passende Ausstattung mit Erste-Hilfe-Materialien erforderlich.

Der Schnappschuss aus dem Rathaus in Hannover zeigt, dass leider das allgemeine Bewusstsein für die Wichtigkeit intakter Erste-Hilfe-Einrichtungen kein Allgemeingut ist.

Auch die Kennzeichnungen und Fluchtwegbeschilderungen wurden von den Besuchern offenbar nicht für wirklich wichtig erachtet.

Vielleicht fehlt es da an Aufklärung.

Motivierte Ersthelfer, gute Erste-Hilfe-Ausbildung, einsatzbereites Erste-Hilfe-Material sind erforderlich, um im betrieblichen Umfeld und im öffentlichen Raum eine Notfallversorgung vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes zu gewährleisten.

Anderen Menschen zu helfen erfordert Mut und Engagement. Den freiwilligen Helfern gilt unser Dank und unsere Hochachtung!

Thomas Riebschläger

tina1984

Stufenweise Wiedereingliederung versus Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement – was ist der Unterschied?

Immer wieder lässt sich in der betriebsärztlichen Beratungspraxis erkennen, dass einerseits die Mitarbeitenden in Betrieben, auf der anderen Seite aber auch Personalverantwortliche sich nicht immer über die Unterscheidung zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und den betrieblichen Verpflichtungen im Rahmen eines Wiedereingliederungsmanagements im Klaren sind.

Dabei beziehen sich beide Begrifflichkeiten auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und haben auch unterschiedliche Zielsetzungen.

Die stufenweise Wiedereingliederung, diese wurde ursprünglich einmal als Hamburger Modell bezeichnet, ist eine Vereinbarung zwischen einem Versicherten und seiner gesetzlichen Krankenversicherung bei der, trotz einer aktuell noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit, ein Probearbeiten im Betrieb ermöglicht wird.

Angeregt wird ein solches Verfahren häufig vom behandelnden (und die Krankschreibung ausstellenden) Hausarzt, und auch der Arbeitsgeber des Versicherten kann das Verfahren als eine Möglichkeit im betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement anstoßen.

Es handelt sich also um ein Verfahren, welches – ohne dabei den Status des Versicherten – zu berühren, ein Erproben der wieder hergestellten Belastungsfähigkeit ermöglicht.

Dabei werden z.B. der Anspruch auf Krankentagegeld und andere Fristen, nicht tangiert. Die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung bedeutet somit immer eine positive Prognosestellung, ohne den Versicherten in irgend einer Hinsicht schlechter zu stellen. Ziel ist es nach Erreichen des vereinbarten Enddatums dem Versicherten wieder eine reguläre Tätigkeit mit gleichzeitigem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen.

Formal erstellt der Hausarzt in Abstimmung mit seinem Patienten einen schriftlichen Plan, der zeitliche und inhaltliche Einschränkungen enthält. Z.B. kann darin festgelegt werden, dass in den ersten beiden Wochen arbeitstäglich drei Stunden Arbeit geleistet werden. Andere Einschränkungen können zum Beispiel von besonderen Belastungen (Schichtarbeit, Einschränkungen von Hebe- und Tragetätigkeiten) befreien.

Eine typische stufenweise Wiedereingliederung läuft über den Zeitraum von 4-8 Wochen, aber auch andere Zeiträume sind je nach Erkrankungsschwere möglich.

Nach Erstellung des Planes auf einem festgelegten Formular, auf dem neben dem Hausarzt auch der Versicherte unterschreibt, muss die Einwilligung des Arbeitsgebers eingeholt werden. Abschließend genehmigt die Krankenkasse und der Prozess kann starten.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt sich eine Einleitung ca. zwei Wochen vor dem geplanten Startbeginn.

Ist das Verfahren nicht erfolgreich, so kann es vom Versicherten, als auch vom Betrieb abgebrochen werden.

Nicht selten werden stufenweise Wiedereingliederungen nach erfolgter Rehabilitation von der Rentenklinik angeregt, um einen sanften Übergang in die Wiedereingliederung erfolgreich zu gestalten.

Problematisch aus Sich der Versicherten ist häufig die Dauer des Verfahrens, das aufgrund des im Vergleich zum Lohn niedrigeren Krankengeldes mit wirtschaftlichen Einbußen einhergeht. Andererseits demonstriert der längerfristig erkrankte Mitarbeiter seine Bereitschaft, seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen.

Was dagegen bedeutet das Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. Sozialgesetzbuch IX im Vergleich?

Der Adressat des neunten Sozialgesetzbuches ist der Arbeitgeber. Dieser wird durch den Gesetzgeber verpflichtet einem Arbeitnehmer nach sechs Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Kalenderjahr ein sogenanntes BEM Verfahren (Betriebliches Wiedereingliederungsverfahren) anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nur einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume umfassen.

Ziel des Verfahrens ist es, unter Mithilfe des erkrankten Mitarbeitenden festzustellen, ob durch betriebliche Maßnahmen eine Verbesserung der Gesundheit des Mitarbeiters erzielt werden kann. Ein kurzes Beispiel mag dies verdeutlichen:

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit einer Tätigkeit mit Publikumsverkehr erkrankt seelisch so schwer, dass auch nach Symptombesserung eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit nicht mehr möglich erscheint. Im Rahmen des eingeleiteten BEM Verfahrens wird unter Einbeziehung des Betriebsarztes festgelegt, dass eine Umsetzung in den Backoffice Bereich erfolgt. Andere Zielvorgaben können z.B. eine Umgestaltung des Mobiliar oder eine Veränderung des Dienstplanes betreffen.

Prinzipiell gilt dass der Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formalien, dem erkrankten Mitarbeitenden das BEM Verfahren anbieten muss. Eine Teilnahme aus Sicht des Versicherten ist immer freiwillig.

Beteiligte des Verfahrens sind der Mitarbeitende, sein direkter Vorgesetzter, sowie ein Beauftragter der Personalabteilung. Auf Wunsch bzw. nach Zustimmung des Versicherten kann auch der Schwerbehindertenbeauftragte, ein Vertreter der Personalvertretung und der Betriebsarzt im sogenannten BEM Team teilnehmen.

Über die Teamsitzung wird eine eigene Akte geführt, die datenschutzrechtlich von der Personalakte getrennt geführt wird.

Ergebnisse und Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.

Im Regelfall werden Folgetermine vereinbart, z.B. um den weiteren Verlauf zu besprechen und den Erfolg der festgelegten Maßnahmen zu evaluieren.

Wir konnten in den letzten Jahren die Erfahrung machen, dass eine betriebsärztliche Vorstellung des erkrankten Mitarbeiters vor dem eigentlichen BEM Team Verfahren häufig sehr hilfreich ist. Der Betriebsarzt unterliegt in diesem Gespräch der ärztlichen Schweigepflicht und kann auf Wunsch dem Mitarbeiterenden ein entsprechendes Attest zur Verfügung stellen, welches dieser mit ins BEM Verfahren mit hinein nimmt.

Da der Betriebsarzt/Betriebsärztin sowohl die gesundheitlichen Belange des erkrankten Mitarbeiters, als auch die betrieblichen Erfordernisse gut einschätzen kann, sind entsprechende Atteste oft für alle Beteiligten transparent und umsetzbar.

Die unterschiedlichen Verfahren “Stufenweise Wiedereingliederung – Hamburger Modell” und das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gem. SGB IX sind somit unterschiedliche Verfahren, die jedoch immer sich ergänzende Ziele in der Reintegration eines erkrankten Mitarbeiters verfolgen:

  • Belastungserprobung
  • Nutzung der betrieblichen Ressourcen zur Reintegration des Mitarbeitenden
  • Zusammenfassung verschiedener Fachleute als Integrationsteam
  • Optimierung der betrieblichen Arbeitsbedingungen ggf. abgestimmt auf das eingeschränkte Leistungsvermögen des Mitarbeitenden
  • Kostenneutrale Reintegration ermöglicht dem Betrieb größere Flexibilität bei der Wiedereingliederung

Als Ihr Betriebsarzt stehe ich Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um die “Stufenweise Wiedereingliederun” und das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) immer gerne zur Verfügung!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

tina1984

Erste Hilfe – Fit für den Notfall

Die Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb ist genau, wie die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Führerschein durch den Gesetzgeber geregelt.

Im $ 26 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist geregelt, dass je nach Art des Betriebes zwischen 5 und 10 % der Mitarbeitenden zum Ersthelfer auszubilden sind. Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausbildung durch zugelassene Organisationen, wie zum Beispiel das DRK, den ASB oder die Johanniter vor Ort im Betrieb oder in entsprechend geeigneten Schulungsstätten.

Inhalte der 8 stündigen Kurse, die jeweils für 2 Jahre eine ausreichende Qualifikation gewährleisten, sind Grundsätze der Organisation der Ersten Hilfe, Verbandkunde und typische Symptome bei schweren Gesundheitsstörungen. Im Vordergrund der Ausbildung stehen praktische Übungen, vorwiegend der Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch die Handhabung eines automatischen Defibrillators (AED).

Die Kosten für die Kurse werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Bei der Anzahl der für einen Betrieb erforderlichen Ersthelfer gilt es auch Organisationseinheiten, räumliche Nähe oder zum Beispiel die Gegebenheiten im Außendienst und auf Baustellen zu berücksichtigen.

Als betriebsärztliche Praxis schulen wir selbstverständlich unsere eigenen Mitarbeiter in Erster Hilfe, dabei wird auch die Handhabung des Beatmungsbeutels, der zur professionellen Ausstattung gehört, geübt.

Als Ihr Betriebsarzt unterstützen wir auch Ihren Betrieb bei der Organisation der Ersten Hilfe, der richtigen Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und bei der nachträglichen Bewertung von im Betrieb erfolgten Ersthelfereinsätzen.

Als Ergänzung zu den vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Kursen unterstützen wir Sie gerne bei internen Schulungen, die besonderes die betrieblichen Gegebenheiten, besondere Gefährdungen und den Ausbildungsstand Ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen.

Gerne fragen Sie eine entsprechende Schulung bei uns an!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

tina1984

Der Betriebsarzt – Ihr Präventionsmediziner

AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“

Seit 20 Jahren bin ich betriebsärztlich tätig. Und Hausarzt. Unsere Konzept zur Betreuung unserer Kunden enthält seit jeher den Ansatz: Der Betriebsarzt als Berater der Mitarbeitenden.

Nun hat der Ausschuß für Arbeit und Soziales im Ministerium für Arbeit und Soziales am 22.11.22 eine neue Arbeitsmedizinische Regel 3.3 beschlossen, die ganzheitlich die gesundheitlichen Belange der Mitarbeitenden in Betrieben in den Mittelpunkt stellt.

Immerhin ca. 46 Millionen Menschen sind in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig. Daher bietet sich im betrieblichen Setting ein perfektes Forum, um Informationen und Ratschläge zum Verhalten im Arzt Versicherten Gespräch an den Mann und an die Frau zu bringen.

Vorsorge war in den letzten Jahrzehnten auch aus meiner Perspektive zu häufig anlassbezogen. Was bedeutet dies? Die Mitarbeiterin einer Montagefirma arbeitet in einem sehr lauten Umfeld. Nach Bestätigung durch Lärmmessungen, erfolgt eine Vorstellung beim Betriebsarzt. Dieser prüft das Hörvermögen und berät zum Gehörschutz.

Unser Konzept von Leben und Arbeiten im Einklang berücksichtigt schon immer die individuelle gesundheitliche Situation des Mitarbeitenden. Vorsorgeanlässe wurden von uns als “Türöffner” genutzt, um mit dem Beschäftigten ins Gespräch zu kommen.

Das die Stärkung der Prävention als Grundidee ärztlichen Handelns nun auch offiziell in der Arbeitsmedizin angekommen ist freut mich.

Wir machen weiter so! Selbstverständlich bedingt dies auch, dass jeder Mitarbeitende ohne konkreten Anlass ein Beratungsgespräch beim Betriebsarzt oder der Betriebsärztin vereinbaren kann.

Wir freuen und auf Sie!

Thomas Riebschläger und sein Team wünschen Ihnen allen einen guten Rutsch und ein optimistisches und gesundes 2023!

tina1984

Wird es kalt in Büro und Werkstatt?

Die Sommerferien sind vorbei und die kalte Jahreszeit nähert sich. Viele Unternehmen suchen Lösungen, um einerseits weiterhin ein angenehmes Arbeitsklima zu gewährleisten und andererseits der Forderung Energie zu sparen, nachzukommen.

Motivation liegt dabei im Bereich Umweltschutz, natürlich aber auch in der Kostenkontrolle.

Energiesparideen sind z. B. die Abschaltung aller Durchlauferhitzer in Schulen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäuden an den Handwaschtischen. Auch über die Absenkung der Raumtemperatur in Büros von bislang 21-22°C auf 20° C wird diskutiert. Immerhin führt ein Grad Temperaturabsenkung zu ca. 8% Energieeinsparung. Aber auch gesetzliche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden.

Laut Arbeitsstättenregel müssen Toilettenräume mit Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. Eine Wassertemperaturvorgabe wird hier nicht gemacht, d.h. kaltes Wasser zur Handwaschung wäre zumutbar.

Im Bereich von  Bauhöfen und in Kläranlagen ist dies jedoch anders. Der Arbeitgeber muss Duschen und Handwaschgelegenheiten mit warmem Wasser bereitstellen. Um einer Verkeimung in Leitungsnetzen bzw. Wasserspeichern vorzubeugen, muss das Wasser in Wasserspeichern zeitweise auch auf 60° C erhitzt werden.

Eine Absenkung der Temperatur des Duschwassers könnte dazu führen, dass Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstätte das Angebot einer Dusche nicht mehr nutzen. Unmut ist vorprogrammiert.

Da viele Mitarbeitende in Bereichen mit hoher Schmutzbelastung  im Niedriglohnbereich arbeiten, werden sie durch die hohen Energiepreise ohnehin stark belastet. Zwingt man diese Beschäftigten dazu, ausschließlich zu Hause warm duschen, verlagert man die Energiesparproblematik weiter in den privaten Bereich.

Zu den Raumlufttemperaturen allgemein besagt die Arbeitsstättenregel ASR 3.5 folgendes:

Die richtige Lufttemperatur steht in Abhängigkeit von Arbeitsschwere und Körperhaltung des Mitarbeitenden. Können die Mindestwerte der Lufttemperatur aus technischen Gründen nicht erreicht werden, müssen Schutzmaßnahmen gegen zu niedrige Temperaturen ergriffen werden.

Das sollen zuerst einmal technische Maßnahmen wie Wärmestrahler oder Heizmatten sein, dann folgen organisatorische Maßnahmen wie z.B. Aufwärmzeiten oder personenbezogene Maßnahmen, wie geeignete Kleidung.

Raum- und Gebäudezustand sollten auch in Betracht gezogen werden, um eine faire und angemessene Temperatur für alle festzulegen. Besonders im Bereich öffentlicher Liegenschaften ist der energetische Zustand von Fenstern und Fassaden nicht mehr zeitgemäß.

So führt der Luftzug durch ein undichtes Fenster für den davor arbeitenden Mitarbeiter zum Bedürfnis einer erheblich höher eingestellten Raumtemperatur.

Mögliche Lösungsansätze in Bürobereichen umfassen eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, denn bei gleicher Raumtemperatur wird ein Raum mit höherer Luftfeuchte als deutlich angenehmer und wärmer empfunden.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber Veränderungen des Raumklimas nicht ohne Zustimmung und Beteiligung des Personalrates festlegen.

Ein Aspekt aus den letzten zwei Jahren darf auch nicht vergessen werden. Gleichzeitig Energie zu sparen und anderseits zum Beispiel in Schulen oder Büros pandemiegerechte Lüftungskonzepte zu realisieren gleicht einer Quadratur des Kreises.

Die Regelung des Klimas in Arbeitsstätten ist ein hochkomplexer Bereich, der für alle Mitarbeitenden im hohen Maße mit Arbeitszufriedenheit und Leistungswillen verbunden ist.

Aus betriebsärztlicher Sicht sollte vor dem Griff ans Thermostat eine umfassende Mitarbeiterbeteiligung und die Einholung von Expertenrat stehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Herzlichst

Thomas Riebschläger

Betriebsarzt

tina1984

Corona Gefährdungsbeurteilung im Betrieb – (K)eine einfache Angelegenheit

Bis zum Ende des Monats gilt im betrieblichen Umfeld noch die CORONA Arbeitsschutzverordnung – danach gibt der Gesetzgeber die Aufgabe der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor der Pandemie wieder in die Hand der Arbeitgeber.

Dabei sind diverse Bereiche zu berücksichtigen.

Die BAUA nennt in ihrer technischen Regel folgende Informationsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Festlegung betrieblicher Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefähr-
dungsbeurteilung sollten insbesondere die Informationen, sofern vorhanden,
– zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten,
– zur Symptomatik von Beschäftigten,
– zur Inzidenz im Tätigkeitsgebiet der Beschäftigten und ggf. zum Auftreten neuer
– Varianten (Daten vom RKI),
– zu Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes,
– zu Kontakthäufigkeiten, -zeiten am Arbeitsplatz,
– zu Belegungsdichte (Beschäftigte/Personen pro Raumvolumen) und Abständen zwischen den Beschäftigten,
– zur Lüftungssituation (freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen (RLT),6
sowie
– zu psychischen Belastungen der Beschäftigten
berücksichtigt werden.

Verglichen mit einer Gefährdungsbeurteilung zum Thema Lärm am Arbeitsplatz ist ein hochkomplexer Informationscluster zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist prinzipiell Aufgabe des Arbeitgebers. Besonders in diesem Fall jedoch sollten die Betriebe auf die Erfahrung und Sachkenntnis Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrer Betriebsärzte zurückgreifen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Erläuterungen für Ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung!

Ihr Balance4.work – Betriebsärzteteam

tina1984

Landarztpraxis – Betriebsmedizin ist nun BALANCE4.WORK Betriebsarztpraxis

In der vergangenen Woche war es so weit.

In neuen Räumlichkeiten in Isernhagen FB haben wir am Lohner Hof 9 die BALANCE4.WORK Betriebsarztpraxis eröffnet.

Alle betriebsärztlichen Services werden künftig in unseren neuen Räumlichkeiten erfolgen. Die neuen Räumlichkeiten finden sich zu ebener Erde im

LOHNER HOF 9 – 30916 Isernhagen FB – ca. 1 Autominute von unserer bisherigen Praxis entfernt.

Hier die neuen Kontaktdaten:

Telefon: 05139 9712555 Telefax: 05139 9712558 Mail: mail@balance4.work

Für unsere Kunden liegen die Vorteile auf der Hand:

  • Keine Wartezeiten durch Untersuchungen just in Time
  • Optimierung der Untersuchungsgänge durch neue IT und Technik
  • Freundliche Mitarbeiter, die sich perfekt auf die Probanden einstellen können
  • Ein Parkplatz direkt vor der Tür
  • Kompetente Ärztinnen und Ärzte mit großer Erfahrung in der Betriebsmedizin

Neue Kontodaten

Bitte beachten Sie, dass sich auch unsere Kontodaten ändern. Bitte entnehmen Sie diese Ihrer Rechnung.

Wir freuen uns darauf, in den neuen Räumlichkeiten für Sie dazu sein.

Viele Grüße aus Isernhagen!

Ihr Thomas Riebschläger

Betriebsarzt & Fachkraft für Arbeitssicherheit

tina1984

Sicherheit beginnt in kleinen Dingen & Update Neue Praxisräumlichkeiten

Als Betriebsarzt ist man häufig im Betrieb unterwegs. Nicht nur im Rahmen von offiziellen Begehungen, die häufig vorher angekündigt werden. Sondern auch auf Wegen zur Vorsorgeuntersuchung oder bei Besprechungen.

Gerade dann fallen manchmal Kleinigkeiten ins Auge, die für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden schlimme Auswirkungen haben können:

Nun wir wissen – dank CORONAPANDEMIE – wie wichtig die Desinfektion zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheitserregern ist. Aber BITTE nicht von innen – auch wenn ehemalige US Präsidenten solche Ideen in der Vergangenheit verbreitet haben :).

Update Neue Praxisräumlichkeiten

Seit dem 1.3.22 sind wir dabei für Sie unsere neuen Räumlichkeiten in Isernhagen FB vorzubereiten. Im Erdgeschoss entsteht dort eine moderne Betriebsarztpraxis. Ab dem 1.4.22 werden wir dort wie geplant den Betrieb aufnehmen.

Eine Aktualisierung der Kontaktdaten geht Ihnen noch zeitgerecht zu. Aber selbstverständlich sind wir auch über die aktuellen Kommunikationskanäle für Sie erreichbar.

Also: Alles läuft nach Plan!

Herzliche Grüße aus Ihrer Betriebsarztpraxis

Thomas Riebschläger

tina1984

Anno corona III – wie es weiter geht

wie es weitergeht mit der Corona Pandemie kann ich Ihnen leider auch nicht sagen. Wie wir weiter mit der Situation umgehen werden schon.

Ein kurzer Rückblick. 2021 das zweite Jahr der Corona Pandemie, und das erste Jahr in dem in unserem Arbeitsumfeld wieder ein gewisses Maß an Normalität entstanden ist. Eintritt in die Praxis nur nach Läuten an der Tür, Messen der Körpertemperatur, Vereinzelung der wenigen Wartesitze, Aufforderung zur Händedesinfektion oder zum Tragen der Maske… Was vor 2 Jahren noch als unverschämter Eingriff in die eigene Privatsphäre aufgefaßt worden wäre, ist nunmehr Normalität. Auch die Offenbarung meines Impfstatus, also intimer persönlicher Gesundheitsdaten gegenüber dem Kellner meines Lieblings-Italieners…ganz normal.

Die negativen Schlagzeilen im News-Überblick des Smartphones, die bange Frage, ob die Schulen wieder in den Distanzunterricht gehen, die kurzfristige Absage des Außentermines beim Kunden. Ganz normal.

Wir haben gelernt mit diesen Situationen umzugehen. Mit den Augen oberhalb des Maskenrandes ein deutliches Lächeln anzeigen. Vielleicht ein kurzes Kompliment, für das wir uns Zeit nehmen. All dies hilft uns unseren Alltag zu entspannen und damit in alle Richtungen zu signalisieren: Es wird weiter gehen.

In unserer Praxis haben wir die ganzen letzten zwei Jahre das große Glück, das wir weiter machen dürfen, ja müssen. Zum Teil haben wir andere Wege gefunden: Sitzungen finden per Telefon oder meist per Video Konferenz statt. Begehungen in Betrieben erfolgen allenfalls in kleinen Gruppen. Intensive Nutzung von Online Tools hilft uns einerseits persönliche Kontakte zu minimieren, und andererseits aber unsere Arbeitsleistung mit hoher Intensität und Qualität zu erbringen.

Warnungen, Mahnungen und immer wieder der Hinweis auf eine sich möglicherweise demnächst noch verschlechternde Pandemiesituation haben Sie von uns in den vergangenen zwei Jahren selten gehört.

Ich sehe uns mehr in der Rolle des sachlichen und fachkundigen Lotsen, der mit Blick auf die Fahrrinne gerichtet vermittelt: “Alles wird gut!

Wir haben alles getan, um Sie dabei zu unterstützen Ihre gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgen vor Ort oder in unserer Praxis
  • Hohe Flexibilität bei der Teilnahme an Video-ASA-Sitzungen
  • Schnelle Erreichbarkeit, um Sie beim Umgehen mit betrieblichen Notfallsituationen zu unterstützen
  • Beratung zu betrieblichen Hygieneanforderungen
  • Organisation von Covid Impfungen

Diese Normalität zu gewährleisten und Sie im Unternehmen und in der Arbeitswelt nach Kräften zu unterstützen sehe ich weiterhin als unsere Hauptaufgabe!

Sie können sich auf uns verlassen!

Herzliche Grüße für ein gutes 2022!

Thomas Riebschläger & Team

Betriebsarzt